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Fluggast bekommt nur Geld für genutzte Betreuungsleistung

Führt ein Flugausfall zu einer starken Verspätung, muss die Fluggesellschaft eine Hotelübernachtung zahlen. Spart sich der Fluggast diese, gibt es auch kein Geld. Foto: Caroline Seidel

Ist kein finanzieller Schaden entstanden, gibt es auch keine Entschädigung: Ein Fluggast wollte bei einer langen Flugverspätung Geld, weil er ein Hotel hätte buchen können. Doch ohne tatsächliche Buchung gibt es das nicht.

Nur wenn ein Flugreisender bei einer massiven Verspätung eine Betreuungsleistung in Anspruch nimmt, kann er von der Airline auch eine Kostenerstattung verlangen. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 53 C 6463/13). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Düsseldorf nach Antalya gebucht. Der Flug fiel jedoch aus, die Passagiere wurden auf eine andere Maschine ab Köln/Bonn umgebucht. Diese startete neun Stunden später als die ursprünglich vorgesehene Maschine. Der Kläger verlangte neben einer Ausgleichszahlung und Gebühren für eine verspätete Abholung des Mietwagens in Antalya auch 190 Euro Schadenersatz wegen nicht erbrachter Betreuungsleistungen.

Letztere verweigerte ihm das Gericht jedoch, da er innerhalb der neunstündigen Wartezeit weder in einem Hotel übernachtet noch weitere Verpflegungsleistungen in Anspruch genommen hatte. Beides steht Reisenden bei einer Verspätung grundsätzlich zu. Hätte der Kläger ein Hotelzimmer gebucht, hätte die Airline die Kosten übernehmen müssen.