Weihnachtsgeschenke umtauschen: So klappt’s

Da können die Präsente im Vorfeld noch so sorgsam ausgewählt worden sein: Weihnachtsgeschenke umtauschen gehört zum Fest einfach dazu. Aber was muss man eigentlich alles beachten, um ein ungeliebtes Teil loswerden und im besten Fall gegen etwas wirklich Gewünschtes einlösen zu können?

Expertin Sabine Fischer-Volk, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., beantwortet die wichtigsten Fragen rund ums Thema Weihnachtsgeschenke umtauschen und erklärt, in welchen Fällen wir ein Recht auf Erstattung haben, was passiert, wenn uns der Kassenbon fehlt oder warum zwischen Umtausch und Reklamation ganz genau unterschieden werden muss.

Stichwort Weihnachtsgeschenke: Darf ich Gekauftes in jedem Fall umtauschen?
Sabine Fischer-Volk: "Grundsätzlich müssen zunächst zwei Varianten der Rückgabe unterschieden werden: Zum einen gibt es den Umtausch, wenn einem ein Produkt zum Beispiel nicht gefällt. In diesem Fall müssen Sie auf die Kulanz des Händlers hoffen, denn ein Recht auf einen solchen Umtausch haben Sie nicht. Die andere Variante, die oft mit Umtausch verwechselt wird, ist die Reklamation. Dafür muss ein Mangel vorliegen. Es gibt dann die Möglichkeit der Reperatur oder der Ersatzlieferung."

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Was muss ich beachten, wenn mein Geschenk defekt ist und ich reklamieren will?
Sabine Fischer-Volk: "Wenn an einem Produkt ein Mangel vorliegt, haben Sie grundsätzlich das Recht auf eine Reklamation. Dabei muss allerdings eine rechtliche Hürde genommen werden. Ab dem Kauf läuft eine Frist von sechs Monaten. Fällt die Reklamation in diese Zeitspanne, geht der Gesetzgeber automatisch davon aus, dass der Mangel an dem Produkt schon beim Erwerb bestanden haben muss. Ist diese Frist abgelaufen, müssen Sie beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag und nicht durch Sie selbstverschuldet wurde. Eine Reklamation ist auch dann möglich, wenn in der Werbung Tatsachen versprochen wurden, die das Produkt nicht hält."


Wie sieht es aus, wenn das Geschenk schon aus der Verpackung genommen wurde?

Sabine Fischer-Volk: "Ein Beispiel: Wenn Sie ein Hemd kaufen, müssen Sie nach gültigem Recht die Gelegenheit haben, es anzuprobieren. Sollten sie erst bei der Anprobe feststellen können, dass das Exemplar verschnitten oder die Größe falsch ausgeschildert ist - also ein Mangel vorliegt - dann können Sie es reklamieren. Wenn es Ihnen schlicht nicht gefällt, können Sie wiederum nur auf die Kulanz des Händlers hoffen."

Was ist, wenn ich den Kassenbon nicht mehr habe?
Sabine Fischer-Volk: "Bei einer Reklamation kann der Kunde den Kauf auf verschiedene Arten beweisen: Statt der Vorlage des Kassenbons kann er beispielsweise auch einen Bankauszug oder eine Kreditkartenabrechnung als Beleg vorlegen. Bei einem Umtausch mangelfreier Sachen legt der Händler die Konditionen fest. Und wenn der in diesem Fall einen Kassenbon sehen will, dann darf er das tatsächlich auch verlangen."

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Gibt es bestimmte Güter, die ich grundsätzlich nicht umtauschen kann?
Sabine Fischer-Volk: "Wenn Güter vom Umtausch wegen Nichtgefallen (nicht Mangel) ausgeschlossen sind, muss das für den Kunden zunächst einmal deutlich erkennbar sein. In der Regel gilt das für Unterwäsche oder auch angebrochene Kosmetik- und Hygieneartikel."

Gibt es beim Besonderheiten beim Umtausch, wenn ich etwas online gekauft habe?
Sabine Fischer-Volk: "Sobald sie etwas online oder auch am Telefon kaufen, kommt ein Fernabsatzvertrag zustande. Das bedeutet, dass Kunde und Händler beim Kauf nicht in direktem Kontakt zueinander standen. In diesem Fall haben Sie ein Wiederrufsrecht, über dass Sie mit einer Wiederrufsbelehrung informiert werden müssen."

Kann ich ein Geschenk, dass in einer bundesweiten Filiale gekauft wurde, grundsätzlich auch in einer anderen Filiale umtauschen?
Sabine Fischer-Volk: "Nein. Wenn Sie im Urlaub an der Ostsee ein Kleid bei einer Modekette gekauft haben, das zum Beispiel nach dem ersten Waschen eingeht, dann müssen Sie es auf eigene Kosten zurücksenden und auf diese Art reklamieren. Ein Recht darauf, das in einer anderen Filiale zu tun, haben Sie nur, wenn Sie das zuvor mit dem Händler vereinbart haben."

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Kann ich einen Gutschein gegen Bargeld eintauschen?
Sabine Fischer-Volk: "Nein. Das ist immer Verhandlungssache. Da der Händler mit dem Gutschein ein Geschäft machen will, wird er in der Regel allerdings kein Interesse daran haben, Ihnen dafür Bargeld zurück zu geben. Interessant ist allerdings das: Sollte auf einem Gutschein keine Einlösefrist angegeben sein, so ist er drei Jahre gültig. Sie sollten dennoch nicht zu lange warten, denn Händler ändern ihr Sortiment, ziehen um oder gehen pleite."